8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit Art. 257 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung irrtümlich gelöschter Daten besteht. Das erhebliche öffentliche Interesse an einer präventiven Erfassung schwerer Straftäter überwiegt vorliegend das Interesse des Beschwerdeführers auf körperliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung, zumal in diese Grundrechte nur leicht eingegriffen wird. Durch die Nacherfassung der DNA-Daten entstehen dem Beschwerdeführer weder finanzielle Einbussen (die Reisekosten werden ihm ersetzt) noch ein Rechtsnachteil im Sinn einer Verlängerung der Löschfrist.