Der Beschwerdeführer führt selber aus, nur Teilzeit zu arbeiten, so dass die Nacherfassung ausserhalb seiner Arbeitszeit und damit ohne Erwerbseinbusse möglich ist. Abgesehen davon weist der Beschwerdeführer nicht nach, inwiefern ihm durch die Nacherfassung tatsächlich ein entschädigungswürdiger Erwerbsausfall entstehen sollte. 7.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen verkennt nicht, dass die Umsetzung erlernter Strategien und insbesondere die Vermeidung eines Risikoumfelds wesentlich zur Verhinderung von Rückfalltaten beitragen. Indes vermögen sie nicht – anders