Da keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass auf eine DNA-Nacherfassung verzichtet werden könnte, darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Reisekosten auch tatsächlich anfallen werden. Der Einfachheit wegen wird daher auf eine Vorlage des entsprechenden Tickets verzichtet und die Reisekosten werden vorab entschädigt. Eine darüber hinausgehende Entschädigung wird dem Beschwerdeführer nicht ausgerichtet. Der Beschwerdeführer führt selber aus, nur Teilzeit zu arbeiten, so dass die Nacherfassung ausserhalb seiner Arbeitszeit und damit ohne Erwerbseinbusse möglich ist.