426 Abs. 3 Bst. a StPO resp. Art. 417 StPO hat der Kanton Bern dem Beschwerdeführer jedoch auch die Reisekosten zu ersetzen, welche ihm durch die erneute erkennungsdienstliche Behandlung anfallen. Gemäss Website der SBB (letztmals abgerufen am 10. März 2022) kostet eine Hin- und Rückfahrtkarte (Wohnort des Beschwerdeführers – Kriminaltechnischer Dienst, Nordring Bern) ohne Ermässigung CHF 107.60. Da keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass auf eine DNA-Nacherfassung verzichtet werden könnte, darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Reisekosten auch tatsächlich anfallen werden.