Dem Beschwerdeführer ist indes darin beizupflichten, dass ihm durch die aufgrund der irrtümlichen Löschung erfordlichen Nacherfassung kein finanzieller Nachteil entstehen darf. Das Regionalgericht hat ihm denn auch keine Kosten für die Nacherfassung auferlegt (vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO, wonach jene Verfahrenskosten der beschuldigten Person nicht auferlegt werden, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat). In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst.