Beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes handelt es sich um ein hochwertiges Gut (vgl. hierzu MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 3a zu Art. 187 StGB). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Nacherfassung. Ohnehin wäre das DNA-Profil des Beschwerdeführers, wenn es denn nicht irrtümlich gelöscht worden wäre, nach wie vor (und bis ins Jahr 2040) im DNA-Informationssystem gespeichert. Dem Beschwerdeführer ist indes darin beizupflichten, dass ihm durch die aufgrund der irrtümlichen Löschung erfordlichen Nacherfassung kein finanzieller Nachteil entstehen darf.