Weiter erweist sich die Nacherfassung angesichts der Tatsache, dass ein Wangenschleimhautabstrich und eine DNA-Profilerstellung lediglich leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifen, auch als zumutbar. Selbst wenn die Nacherfassung für den Beschwerdeführer mit einem emotionalen Stress verbunden sein sollte (dies – seinen Ausführungen zufolge – deshalb, weil ihm das Gefühl von «Generalverdacht» aufkomme), ändert dies nichts an deren Zumutbarkeit. Beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes handelt es sich um ein hochwertiges Gut (vgl. hierzu MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl.