Auch wenn der Beschwerdeführer abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung vom 11. August 2011 im Verfahren SK 10 478 nicht weitere Vorstrafen aufweist und seit seiner bedingten Entlassung im Jahr 2018 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ist bei ihm von einer gegenüber einem nicht vorbestraften Durchschnittsbürger erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass er sich eines Sexualdelikts schuldig machen könnte. Anders als er meint, ist nicht vorausgesetzt, dass