Auch wenn es rein theoretisch möglich wäre, erst dannzumal eine DNA-Probe vom Beschwerdeführer zu nehmen, vermag der Beschwerdeführer daraus und im Hinblick auf die Nacherfassung nichts für sich abzuleiten. Zum einen würde eine spätere DNA-Erfassung voraussetzen, dass er für eine Wangenschleimhautabnahme greifbar wäre. Zum anderen bezweckt Art. 257 StPO nicht nur die Aufklärung von Rückfalltaten, sondern auch deren Verhinderung (im Sinn eines gewissen «Abschreckungseffekts»).