7. 7.1 Damit eine Massnahme verhältnismässig ist, muss sie geeignet, erforderlich und zumutbar sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Mit Blick auf die Geeignetheit der Massnahme ist danach zu fragen, ob beim Beschwerdeführer eine gegenüber einem nicht vorbestraften Durchschnittsbürger erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er Delikte begeht, bei welchen er DNA- Spuren hinterlassen könnte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 368 vom 22. November 2017 E. 5.2; ferner Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 20219 SB190164 E. 8; GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N. 5 zu Art. 257 StPO). Dies ist zu bejahen.