4 Kenntnisnahme der irrtümlichen Löschung eingeleitet. Weiter besteht ein öffentliches Interesse an der DNA-Erfassung des Beschwerdeführers, wurde er doch wegen schwerer Straftaten verurteilt. 6.2 Dem Gericht kommt nach dem Wortlaut von Art. 257 StPO ein Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage zu, ob es die Abnahme der DNA anordnet oder nicht. In Anbetracht dessen ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme eingehend zu prüfen (nachfolgend E. 7).