vgl. betreffend die zeitliche Geltung von Art. 257 StPO auch GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 257 StPO). 6. 6.1 Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers (Urteil SK 10 478 vom 11. August 2011) und des vorstehend Ausgeführten (E. 5.2) stellt Art. 257 StPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Nacherfassung des irrtümlich gelöschten DNA-Profils des Beschwerdeführers dar. Das selbständige nachträgliche Verfahren um Nacherfassung wurde vom Regionalgericht umgehend nach