Auch aus Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363), der vor Einführung der StPO für das Strafverfahren gegolten habe, bzw. aus dem dort verwendeten Begriff «unmittelbar» könne nicht abgeleitet werden, dass eine DNA-Erfassung und -Profilerstellung durch das Gericht zeitlich befristet und eine spätere Erfassung mittels eines nachträglichen Verfahrens ausgeschlossen sei.