257 StPO). Die Beschwerdekammer in Strafsachen erwog im Beschluss BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 5.4 ff. zum anwendbaren Recht und der zeitlichen Geltung von Art. 257 StPO, dass mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 257 StPO die Erstellung eines DNA-Profils nicht auf Fälle beschränkt werden könne, in welchen das mit der Strafsache materiell befasste Gericht in seinem Urteil eine DNA- Profilerstellung anordne. Auch aus Art. 5 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz;