Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (vgl. FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 257 StPO). Im Rahmen von Art. 257 StPO ist eine konkret erkennbare Rückfallgefahr jedoch nicht Anordnungsvoraussetzung (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 257 StPO).