Der Zweck der Erfassung liegt einerseits in der Verhinderung von Rückfalltaten (wobei die Erfassung selbstredend neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag), andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen (schweren) Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (vgl. FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.