5.2 Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe entnommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (Bst. a). Eine DNA-Profilerstellung ist gemäss Bst. b der vorgenannten Bestimmung weiter bei Personen möglich, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind. Auf das Strafmass kommt es hierbei nicht an. Und schliesslich erlaubt Art. 257 Bst. c StPO dem Gericht die Anordnung einer