4. Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit und insbesondere die Zweckmässigkeit der Nacherfassung in Abrede. Zusammengefasst bringt er vor, dass er die Taten innerhalb einer vertrauten Beziehung begangen habe. In solchen Fällen sei der Täter – anders als bei Spontantaten an unbekannten Zufallsopfern – bekannt und eine präventive Abnahme seines DNA-Profils würde keine Vorteile bringen. Ausserdem bestehe keine erkennbare Rückfallgefahr. Er habe keine Vorstrafen, habe sich in den vergangenen Jahren wohlverhalten und keinen Kontakt zu potentiellen Opfern gehabt.