SR 311.0) aufgeschoben. Weiter verfügte die 1. Strafkammer u.a., dass die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN D.________) notwendig und nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen sei (zum Ganzen Urteil SK 10 478 vom 11. November 2011). Nachdem die Vollzugbehörde der Koordinationsstelle Strafregister und DNA (KOST) die bedingte Entlassung per 9. November 2018 und das Ende der Probezeit per 8. November 2020 mitgeteilt hatte, wollte Letztere das definitive Löschdatum des DNA-Profils festlegen (8. November 2040 [8. November 2020 + 20 Jahre]).