3. Am 11. August 2011 verurteilte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer) den Beschwerdeführer (u.a.) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, abzüglich 337 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Verurteilung lagen Schuldsprüche wegen Pornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern (begangen zum Nachteil von B.________ und C.________) zugrunde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer stationären psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aufgeschoben.