Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Das Regionalgericht verzichtete am 6. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Eingaben des Regionalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 zugestellt mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.