7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen.