Die Weigerung, besondere Gründe nachzuweisen (sofern solche vorgelegen hätten) bzw. eine Maske zu tragen (sofern keine besonderen Gründe vorlagen), stellt nach dem Gesagten keinen objektiven oder (zwingenden) subjektiven Grund dar, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können, sondern die freie Entscheidung des Beschwerdeführers, nicht nach den geltenden Bestimmungen am Verfahren teilnehmen zu wollen. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten zutreffend festgestellt, dass er der Verhandlung schuldhaft bzw. unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.