Für die betreffende Nachweispflicht bestanden zum betreffenden Zeitpunkt wie gesehen eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse und sie war (auch gegenüber dem Beschwerdeführer) verhältnismässig. Die Weigerung, besondere Gründe nachzuweisen (sofern solche vorgelegen hätten) bzw. eine Maske zu tragen (sofern keine besonderen Gründe vorlagen), stellt nach dem Gesagten keinen objektiven oder (zwingenden) subjektiven Grund dar, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können, sondern die freie Entscheidung des Beschwerdeführers, nicht nach den geltenden Bestimmungen am Verfahren teilnehmen zu wollen.