Der Staat muss nur das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung nachweisen, nicht aber das Nichtvorliegen besonderer Gründe für eine Maskendispens. Für die betreffende Nachweispflicht bestanden zum betreffenden Zeitpunkt wie gesehen eine hinreichende gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse und sie war (auch gegenüber dem Beschwerdeführer) verhältnismässig.