Covid-19-Verordnung besondere Lage (Nachweispflicht) zu verwechseln. Der Irrtum des Beschwerdeführers scheint im Kern darauf zu beruhen, dass er glaubt, die Beweislast des Staates betreffend das unentschuldigte Fernbleiben hebe die Nachweispflicht nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage auf. Dem ist nicht so. Der Staat muss nur das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung nachweisen, nicht aber das Nichtvorliegen besonderer Gründe für eine Maskendispens.