Covid-19-Verordnung besondere Lage waren davon lediglich Personen ausgenommen, die besondere Dispensgründe nachweisen konnten. Der Beschwerdeführer hat solche Gründe im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten nicht nachgewiesen, sondern er scheint zu meinen, er habe diese in Anwendung von Art. 368 Abs. 2 StPO nur glaubhaft behaupten müssen. Dies genügt aber klar nicht; Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 368 Abs. 2 StPO (Glaubhaftmachen) sind nicht mit besonderen Gründen gemäss Art. 6 Absatz 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage (Nachweispflicht) zu verwechseln.