5 der Rechtsordnung ergebenden Regeln am Gerichtsverfahren teilzunehmen. Er hat dies auch im vorliegenden Verfahren unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Die gesetzliche Konzeption sah zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor, dass in öffentlich zugänglichen Innenräumen (von Gerichtsgebäuden) eine Gesichtsmaske zu tragen sei. Gemäss Art. 6 Absatz 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage waren davon lediglich Personen ausgenommen, die besondere Dispensgründe nachweisen konnten.