Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E. 3.1; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb.