Streitgegenstand ist vorliegend einzig, ob das Regionalgericht zu Recht in Anwendung von Art. 368 Abs. 3 StPO auf unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung geschlossen hat oder nicht. 6.2 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung fern, so kann das Gericht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Abwesenheitsurteil fällen. Dem Verurteilten steht im Anschluss die Möglichkeit offen, eine neue Beurteilung zu verlangen (Art. 366 und 368 Abs. 1 StPO). Gemäss Art.