6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob im vorinstanzlichen Hauptverfahren die Voraussetzungen für die Durchführung der Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO vorgelegen haben bzw. ob der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern; derlei Rügen des Beschwerdeführers sind im Berufungsverfahren geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 5.3; 6B_203/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.1;