Ein solches Verschulden dürfe nicht leichthin angenommen werden, sondern bedürfe gemäss Rechtsprechung des EGMR eines ausdrücklichen, bewussten und freiwilligen Verzichts an der Teilnahme. Ein Fernbleiben könne aus objektiver Unmöglichkeit im Falle höherer Gewalt oder aus subjektiver Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines Irrtums entschuldbar sein. Er müsse als beschuldigte Person die entschuldbaren Umstände nur glaubhaft machen, die Beweislast für das schuldhafte Verhalten liege beim Staat. Das Gericht könne jederzeit einen Vertrau-