Es sei auch zu klären, ob es sich nicht bereits im Vorfeld der Verhandlung um einen entschuldbaren Verhinderungsgrund gehandelt habe, da das Gericht bereits gewusst habe, dass er seine Befreiung der Maskenpflicht geltend mache und dies keinesfalls als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet werden könne. Ein solches Verschulden dürfe nicht leichthin angenommen werden, sondern bedürfe gemäss Rechtsprechung des EGMR eines ausdrücklichen, bewussten und freiwilligen Verzichts an der Teilnahme.