5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bisher nicht zu den vorgeworfenen Straftaten äussern bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können, die Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO seien mithin nicht erfüllt gewesen. Er sei alsdann an beiden Verhandlungsterminen anwesend gewesen und habe an der Verhandlung teilnehmen wollen. Ihm sei aber die Mitwirkung am Verfahren verweigert worden, weil er seine Maskendispensation nicht habe vorweisen wollen. Bei dieser handle es sich um ein persönliches Dokument, welches dem Gericht nicht offenbart werden müsse.