In den Vorladungen zu den Verhandlungen, ist jeweils folgender Hinweis enthalten (vgl. pag. 39 und 49): «Das Tragen einer Schutzmaske ist in sämtlichen Bereichen obligatorisch.» Der Beschuldigte wurde also über die Pflicht, im Gerichtsgebäude eine Schutzmaske zu tragen, vorgängig informiert. […] Der Beschuldigte erschien zwar zu beiden Verhandlungsterminen, weigerte sich jedoch beide Male, im Gerichtsgebäude eine Schutzmaske zu tragen bzw. der Gerichtspräsidentin das sich angeblich in seinem Besitz befindliche Attest, welches ihn vom Tragen einer Schutzmaske dispensiert, vorzuweisen.