Die Vorladung vom 27. August 2021 zur Fortsetzungsverhandlung (pag. 48 ff.), welche auf den 19. Oktober 2021 angesetzt wurde, konnte dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung am 31. August 2021 zugestellt werden. Auch diese Vorladung erfolgte demnach unter Berücksichtigung der Frist gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO, womit der Beschuldigte auch zur Fortsetzungsverhandlung am 19. Oktober 2021 gehörig vorgeladen wurde. Der Beschuldigte hat die gehörige Vorladung zu beiden Verhandlungsterminen denn auch nicht bestritten. […] In den Vorladungen zu den Verhandlungen, ist jeweils folgender Hinweis enthalten (vgl. pag.