2 richt eingegangen. Die Zustellung der Vorladung gilt spätestens am 9. Juli 2021 als erfolgt, da der Beschuldigte mit der Zustellung einer Verfügung zur Terminverschiebung aufgrund seines Gesuchs um Terminverschiebung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dies wurde auch mit Verfügung vom 12. Juli 2021 festgestellt (pag. 43f.). Die Frist zur Vorladung gemäss Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO wurde mithin gewahrt und der Beschuldigte wurde somit gehörig zur Hauptverhandlung am 26. August 2021 vorgeladen.