4. Die Prozessgeschichte des vorinstanzlichen Verfahrens ist unbestritten, weshalb auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann: Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2021 zur Hauptverhandlung am 29. Juni 2021 vorgeladen (pag. 33 ff.). Diese Vorladung konnte dem Beschuldigten gemäss Sendungsverfolgung am 26. Mai 2021 zugestellt werden. Der Beschuldigte stellte daraufhin per E-Mail ein Gesuch um Verschiebung des Verhandlungstermins wegen Ferienabwesenheit (pag.