BSG 162.11]). Dem Beschwerdeführer droht durch die Abweisung des Gesuchs um neue Beurteilung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Verlust einer Instanz) und er ist unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen; mithin ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.