Gegen die Abweisung des Gesuchs um Neubeurteilung erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2021 Berufung (recte: Beschwerde) beim Obergericht des Kantons Bern – zuständigkeitshalber entgegengenommen von der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer) –, mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Neubeurteilung gutzuheissen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 2. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme. Am 27. Dezember 2021 replizierte der Beschwerdeführer. 2.