Gestützt auf das Video erlangte Beweismittel (wie das Einvernahmeprotokoll vom 20. Oktober 2021 betreffend SVG-Widerhandlung) sind ebenfalls nicht verwertbar. Die Videoaufzeichnung und die gestützt auf diese erlangten Beweismittel (so das Einvernahmeprotokoll vom 20. Oktober 2021) sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.