1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. November 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird aufgehoben und der festgestellte Zufallsfund (Video vom 28. Juni 2019 betreffend SVG-Widerhandlungen, mutmasslich begangen durch den Beschwerdeführer) ist nicht verwertbar. Gestützt auf das Video erlangte Beweismittel (wie das Einvernahmeprotokoll vom 20. Oktober 2021 betreffend SVG-Widerhandlung) sind ebenfalls nicht verwertbar.