141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Gleich verhält es sich mit dem Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2021 betreffend SVG-Widerhandlung, hätten die Strafverfolgungsbehörden doch ohne das zufällig entdeckte Video keine Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten (Art. 141 Abs. 4 StPO: