Davon ist angesichts der konkreten Verhältnisse auch vorliegend auszugehen. Wenngleich die mutmasslich vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsübertretung keineswegs verharmlost werden kann, vermag diese kein das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung zu begründen. Das sichergestellte Video ist demzufolge unverwertbar und gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.