Gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird. Angesichts der nach Abzug der Sicherheitsmarge strafrechtlich massgeblichen Geschwindigkeitsübertretung (51 km/h) und der konkreten Verhältnisse (gerader, übersichtlicher Strassenabschnitt, keine schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse) fällt eine Strafbarkeit wegen Art. 90 Abs. 2 SVG (sog. grobe Verkehrsregelverletzung) in Betracht und nicht eine solche wegen Art. 90 Abs. 3 SVG (zu Art. 90 Abs. 3 SVG siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020).