Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (zum Ganzen BGE 147 IV 9 E. 1.4.2, mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Anzeigerapport vom 16. November 2021 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG) und Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 90 Abs. 1 SVG), verzeigt. Konkret wird ihm vorgeworfen, am 28. Juni 2019 auf der Hauptstrasse in H.___