Diese Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 146 I 11 E. 4.2, 143 IV 387 E. 4.4 und 131 I 272 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 mit Hinweisen).