2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.2 und 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Art. 141 Abs. 2 StPO sieht – wie bereits erwähnt vor –, dass Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden dürfen, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Diese Bestimmung beinhaltet eine Interessenabwägung.