Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 144 IV 302 E. 3.4.3 und 139 IV 128 E. 1.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1 und 6B_571/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.1.2, je mit Hinweisen).