6. Ad Verwertbarkeit des Zufallsfunds 6.1 Damit bleibt die Frage zu klären, ob das aus der in zeitlicher Hinsicht unrechtmässig erfolgten Durchsuchung gewonnene Video verwertbar ist oder nicht. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die rechtswidrig erhoben wurden, richtet sich nach Art. 140 f. StPO (BGE 146 I 11 E. 4.2 und 143 IV 387 E. 4.3 f., je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO).